Prüfung der Rentenversicherungsanstalt: ein Auftrag wurde beispielsweise an einen Subunternehmer, Texter, Handwerker oder Grafiker vergeben und plötzlich stellt sich heraus, dass der Gesamtumsatz hauptsächlich von einem einzigen Auftraggeber generiert wurde. Sorge um die Strafbarkeit und die Haftung bei der Vorenthaltung des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteil am Sozialversicherungsbeitrag beim Vorwurf der Scheinselbstständigkeit führt bei Auftraggebern zur Unsicherheit. Um dem vorzubeugen, sollte ein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status – Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gestellt werden.
Alternativ, bzw. bis zur Feststellung kann auch der nachfolgende Text: „Der Auftragnehmer oder Subunternehmer versichert, dass er nicht ausschließlich für den Auftraggeber tätig ist und dass er weitere Kunden hat, so dass er nicht als Scheinselbständiger des Auftraggebers gilt. Sollte sich diese Versicherung als unwahr herausstellen und der Auftraggeber in irgendeiner Weise für die Scheinselbständigkeit des Auftragnehmers oder Subunternehmers einen Nachteil erleiden, so hat dieser den Auftraggeber so zu stellen, wie er stehen würde, als wäre er ausschließlich als Selbständiger für den Auftraggeber tätig geworden.“ im Dienstleistungs- Honorar-, oder Werkvertrag mit aufgenommen werden.
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