Dem Schuldner wird zunächst ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt. Dieser kann im Internet online beantragt werden. Hinweis: Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung zu Recht besteht. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, muss auf gleiche Weise ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Der Schuldner hat nach Zustellung des Mahnbescheides zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Sofern der Schuldner hiergegen keinen Einspruch einlegt, erhalten Sie einen Titel, mit dem gegen den Schuldner 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Legt der Schuldner Wider- oder Einspruch ein, können Sie die Sache auf Nachfrage des Gerichts in das streitige Verfahren überleiten.
Im nächsten Schritt kann die Pfändung in sämtliche Vermögenswerte, das pfändbare Einkommen und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, der Erlass eines Haftbefehls oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet werden. Dazu wird dem Gerichtsvollzieher der Originaltitel übersandt. Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ist über das örtliche Gericht erreichbar.
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