Bei juristischen Personen und Selbstständigen erfolgt zumeist eine Insolvenzanmeldung aufgrund
- offener Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen
- Sozialabgaben
- zurückbehaltener Steuerzahlungen
- Notleiden eines Kredites
Ein Gutachter prüft nun den Insolvenzgrund einer Überschuldung auf Zulässigkeit und Begründetheit nach:
- Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
- Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO
- Überschuldung, § 19 InsO
Außerdem werden vom Gericht im Rahmen der Antragsprüfung noch folgende Voraussetzungen geprüft:
- die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§11 InsO),
- die Antragsberechtigung, wobei zur Antragstellung sowohl der Schuldner als auch jeder Gläubiger berechtigt ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO), sowie
- bei einem Antrag eines Gläubigers die Glaubhaftmachung von dessen Forderung und des vorgebrachten Eröffnungsgrunds (§ 14 InsO).
Falls keine Insolvenzlage vorliegt (von lateinisch: insolvere = unlösbare), also keine unlösbare Situation, wird die Insolvenzanmeldung kostenpflichtig plus ca. 1.200, – € Gutachtergebühren abgewiesen.
Achtung: Unberechtigte Insolvenzanmeldungen (ggf. von einem Gläubiger) werden zurückgewiesen und führen dazu, dass dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sofern ein Gutachter bestellt worden ist, können diese ganz erheblich sein. Außerdem können strafrechtliche Folgen eintreten und das Handeln kann als Nötigung, Erpressung und versuchter Betrug geahndet werden.
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