Rechtsberatungshilfe für das Ausfüllen des Insolvenzantrages?

Rechtsberatungshilfe für das Ausfüllen des Insolvenzantrages?

Beabsichtigt der mittellose Schuldner einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. BGH, Beschl. v. 22.3.2007 – IX ZB 94/06

Quelle: ZVI 2007, S. 468

Der BGH hat seine Meinung im Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZB 175/06; WuM 2008, 158/159 nochmals unterstrichen und klargestellt, dass PKH hierfür generell ausscheidet, was jedoch nicht heißt, dass BerH bewilligt werden kann oder muss.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei dem Ausfüllen des Antrages zu helfen, entweder über die Rechtsantragsstelle oder das Insolvenzgericht. Wenn sie dies nicht machen:

Beschwerde an Behördenleitung: Denn diese muss dafür sorgen, dass ausreichend Personal für sowas zur Verfügung steht. Und die muss es ggf. weiter nach oben geben, damit endlich mal was passiert. Ein Rechtspfleger muss demnach bei dem Ausfüllen der Anträge helfen.

Aufgabe der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts ist, Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Gericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.

Die Rechtsantragstelle steht jedermann unabhängig von seinen Einkommensverhältnissen offen. Ausgenommen sind Anträge, für die Anwaltszwang besteht, z. B. Anträge auf Ehescheidung, oder Anträge, die bei den Landgerichten, Arbeitsgerichten, Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten einzureichen sind. Die Rechtsantragstelle erteilt keine Rechtsberatung (diese ist den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten).“

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsolvenzverfahren/Formulare_Verbraucherinsolvenz_7_2014.pdf

Der BGH hat am 22.03.2008 (IX ZB 94/06) entschieden, dass zur Vorbereitung des Insolvenzantrages dem Schuldner Beratungshilfe zu gewähren ist, wenn die persönlichen Voraussetzungen (vgl. § 1 BerHG) vorliegen (siehe Seite vier der Entscheidung).

Eine Verweisung an Schuldnerberatungsstellen ist nach dieser Entscheidung nunmehr rechtswidrig.

Der diesbezügliche Wortlaut der Entscheidung „ist zu gewähren, wenn die persönlichen Voraussetzungen, die denen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe angeglichen sind (vgl. § 1 BerHG), vorliegen“ ist eindeutig.

Es ist somit alleinig auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen abzustellen.

Die Vorbereitung eines Insolvenzantrages besteht in der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung gem. § 305 I 1 InsO, da ohne den Nachweis eines Einigungsversuches ein Insolvenzantrag unzulässig ist.

Auch diesbezüglich ist die Entscheidung des BGH vom 22.03.2007 eindeutig. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der dort zitierten Kommentarliteratur.

Die Entscheidung des BGH vom 22.03.2007 (s.o.) ist eindeutig.

Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat in seiner Entscheidung vom 04.09.2006 lediglich entschieden, dass eine Verweisung des rechtsratsuchenden Antragstellers an Schuldnerberatungsstellen keinen Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Willkürverbot darstellt.

Im Übrigen hat es niedergelegt, dass es sich bei dieser Frage um eine fachrechtliche – und nicht um eine verfassungsrechtliche Fragestellung handelt, die folgerichtig von den Fachgerichten zu entscheiden ist.

Eine derartige Entscheidung ist nunmehr von dem höchsten deutschen Fachgericht – dem Bundesgerichtshof – gefällt worden. Der neunte Senat hat eindeutig entschieden, dass eine Verweigerung von Beratungshilfe im Wege der Verweisung des rechtsratsuchenden Schuldners an Schuldnerberatungsstellen, rechtswidrig ist: Die im amtlichen Leitsatz verzeichnete Paragraphenkette enthält neben anderen Normen, den § 1 BerHG.

Der zweite Halbsatz des Leitsatze“ in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetzes“ wird auf Seite vier konkretisiert: „Bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen, die denen der Prozesskostenhilfe angeglichen sind (§ 1 BerHG), ist dem Schuldner deshalb zur Vorbereitung eines Eigenantrages Beratungshilfe zu gewähren.“

Die Formulierung „ist zu gewähren“ lässt für Unklarheiten keinen Raum.

Hiernach folgen fünf Fundstellen, auf die Bezug genommen wird.

Alle diese Fundstellen beschäftigen sich mit der Frage, ob bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch zu gewähren ist. Alle genannten Kommentarstellen bejahen dies und lehnen Schuldnerberatungsstellen als andere Hilfsmöglichkeiten ab. Hierdurch werden mithin auch die letzten Zweifel ausgeräumt.

In Hamburg und Bremen gibt es außerdem die öffentliche Rechtsauskunft und somit keinen Beratungshilfeschein und keine freie Wahl des Rechtsanwalts. Wie bei der Beratungshilfe beim Rechtsanwalt wird auch bei der öffentlichen Rechtsauskunft eine Gebühr erhoben, die im Termin direkt zu zahlen sind. Anwälte vor Ort sind hier aufgelistet. Nach Auswahl der entsprechenden regionalen Rechtsanwaltskammer befindet sich oben der Reiter „Fachanwälte“ für die Suche nach einem spezialisierten Anwalt.

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