Ja! Bei der Berechnung des Fahrtkostenzuschusses durch den Arbeitgeber kann sogar die gesetzliche Kilometerpauschale zugrunde gelegt werden. Folgende Mustervereinbarung könnte getroffen werden:
Kilometergeldvereinbarung
zwischen
Herrn Mario Nese
(Adresse)
und
Frau Susi Sorglos
(Adresse)
sowie der
Brecheisen UG (haftungsbeschränkt),
vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Platz,
Dorfstr.3, 12345 Urlaubsguru.
Frau Sorglos ist Angestellte der Brecheisen UG mit regulärer Dienststelle in der Niederlassung Übersee und benötigt für Dienstfahrten des Öfteren ein KFZ. Sie hat aber keines und Brecheisen stellt keine Firmenfahrzeuge zur Verfügung.
Herr Nese ist bereit, Frau Sorglos hierfür das in seinem Eigentum stehende und auf ihn zugelassene KFZ Marke Porsche Kombi mit Anhängerkupplung und Dachgepäckträger, amtliches Kennzeichen UG 8-15, zur Verfügung zu stellen. Herr Nese berechnet Frau Sorglos hierfür 30 Cent/km.
Frau Sorglos ihrerseits ist berechtigt, gegenüber der Brecheisen UG betrieblich bedingte Fahrten mit Privatwagen ebenfalls mit 30 Cent/km abzurechnen.
Die vertragschließenden Parteien kommen zur Abkürzung des Zahlungsweges daher überein, dass die Brecheisen UG aufgrund der jeweiligen Kilometergeldabrechnung der Frau Sorglos für betrieblich bedingte Fahrten ihr gegenüber die entsprechenden Überweisungen direkt auf das Konto von Herrn Nese bei der Sandbank IBAN 123ganzviele tätigt und dass damit sowohl der Zahlungsanspruch Frau Sorglos gegenüber der Brecheisen UG als auch der des Herrn Nese gegenüber Frau Sorglos erfüllt ist.
Mario Nese | Übersee, den TT.MM.JJJJ ___________________
Susi Sorglos | Übersee, den TT.MM.JJJJ ___________________
Alexander Platz, Brecheisen UG | Urlaubsguru, den TT.MM.JJJJ ___________________
Hat der Arbeitgeber für die Dienstfahrten mit den Privatfahrzeugen seiner Mitarbeiter eine Dienstreisekaskoversicherung abgeschlossen? Diese würde Schäden, die während der Dienstfahrt am Fahrzeug des Freundes entstehen, absichern. Dies hat den Vorteil, dass Kfz.-Versicherung des Freundes nicht belastet wird bzw. der Rabattverlust durch die Dienstreisekaskoversicherung erstattet wird.
Urteil zum Thema: BAG, 02.05.2023 5 AZR 273/22
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