Leider kann man dieses Geld nicht retten. Die Zweckbindung gilt nicht gegenüber dem Gläubiger. Für den ist das einfach nur pfändbares Geld! Hierzu gibt es sogar ein aktuelles Urteil – in diesem Fall zu dem Thema prozessualer Kostenerstattungsanspruch (ist aber bei allen anderen Dingen auch so) BGH Beschl. 18.1.17 VII ZB 9/14.
Der Kostenerstattungsanspruch fällt allerdings nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Schuldner und sein anwaltlicher Vertreter einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Im Falle der Bewilligung macht der Rechtsanwalt seine Kosten gem. § 126 Abs. 1 ZPO in eigenem Namen gegen den Prozessgegner geltend und dieser eigenständige Kostenerstattungsanspruch des Anwalts führt zu einer Verstrickung des Anspruchs des vertretenen Schuldners zugunsten des Anwalts (Prütting/Gehrlein ZPO 8. Aufl. ZPO § 126 Rdnr. 11).
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