Ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich immer – ein Prokurist grundsätzlich nicht. Im Falle des Investors kommt, trotz des Rückzugs auf die Prokura, jedoch eine Haftung als faktischer Geschäftsführer in Betracht. Hierbei ist die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführung maßgeblich auch, wenn ohne förmliche Bestellung die faktische Übernahme stattgefunden hat. Entscheidend für den faktischen Geschäftsführer ist, dass er ohne förmliche Bestellung als Geschäftsführer und Eintragung im Handelsregister und damit ohne gesetzlicher Vertreter der GmbH zu sein, für die Folgen seiner Handlungen haftet. Für den Titulargeschäftsführer hingegen gibt es keine Haftungsprivilegierung, auch ohne, dass er tatsächlich nicht gehandelt hat. Er haftet allein aufgrund seiner organschaftlichen Bestellung. Salopp gesagt ist es keine gute Idee, wenn eine Person „scheinbarer“ Geschäftsführer (Titulargeschäftsführer) und ein anderer aufgrund seiner tatsächlichen Leitungsmacht faktischer Geschäftsführer ist.
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