Die durch die Vermögensauskunft ermittelten Informationen werden zwei Jahre lang beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form gespeichert. Gläubiger verschaffen sich hierdurch einen Überblick der Sach- und Vermögenswerte. Auch weitere Gläubiger können auf Antrag auf diese Daten zugreifen und Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners abfragen. Sollten keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden sein, wird in der Regel für die nächsten 2 Jahre auf weitere Vollstreckungsversuche verzichtet. Allerdings sind Kontopfändungen wahrscheinlicher und auch zulässig, da in der Vermögensauskunft alle Konten wahrheitsgemäß angegeben werden müssen, die bis zu diesem Tage eröffnet wurden. Es dürfen keine falschen Angaben gemacht werden, da dies strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann. Nach §760 ZPO darf außerdem Akteneinsicht verlangt werden, um ggf. einen begründeten Widerspruch einzulegen. Ggf. wäre der Aufbau einer neuen Bankverbindung zu überlegen, um die laufenden Einnahmen zu sichern und über die auch eine Umschuldung vorgenommen wird.
Um zu verhindern, dass der Gläubiger zusätzlich zum pfändbaren Anteil, der vom Arbeitgeber ausgekehrt wird, auch noch das unpfändbare Einkommen erhält, muss ein Freigabebeschluss beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) angefordert werden Antrag gem. § 850k Abs. IV ZPO auf Pfändungsschutz bezüglich des vom Arbeitgeber überwiesenen unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens). Liegen mehrere Kontopfändungen vor, müssen einzeln für jede Pfändung separate Anträge gestellt werden. Nachweise zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages sollten mit eingereicht werden!
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