- IV über neues Gewerbe nicht nur informieren, sondern auch fragen, ob er das Gewerbe freigeben und für diesen Fall ein Entgelt festlegen will, mit dem die Gläubiger so gestellt werden, als hätte man eine Angestelltentätigkeit aufgenommen.
- Alternativ dem IV die Bücher offenlegen, nichts bezahlen, solange nichts verdient wird, aber dann Bewerbungen schreiben und diese auch zum Nachweis gut aufbewahren.
Vorsicht bei Weiternutzung des Namens: Der gehört im Zweifel zur Insolvenzmasse. Besser einen neuen Namen ausdenken oder einen, der den Kunden zwar bekannt vorkommt, aber dennoch nicht die Namensrechte der Masse verletzt.
Ganz konkretes Beispiel: Alter Name ist „Müller Garagen – wir fertigen auch Carports und Wintergärten“
Neuer möglicher Name: „Müller Aluminiumbau – geeignet für Balkone, Carports und Wintergärten“
Die Verwendung des Namens „Müller“ kann der Insolvenzwalter gem. § 12 BGB nicht verbieten, schließlich heißt der Unternehmer so. Verbieten kann er aber die Kombi mit „Garagen“ – tatsächlich hat der Insolvenzverwalter dem Unternehmer den Namen für 7.000, – zum Kauf angeboten.
Urteile zum Thema: AG Darmstadt Beschluss vom 16.11.2022, Az. 9 IK 453/22, Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners und zusätzlich erzielten Einkünften aus abhängiger Beschäftigung. Leitsatz: Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.
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