Auch neben einer abhängigen Beschäftigung ist eine freiberufliche Tätigkeit möglich, sofern sie die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen der Angestelltentätigkeit nicht beeinträchtigt.
Sie können im Rahmen Ihrer Freizeit daher ruhig Aufträge als Freiberufler annehmen, ganz egal, wie die Befristungskontrollklage ausgeht.
Natürlich können Sie sich in auftragsfreien Zeiten auch arbeitslos melden, sollten dann aber der Arbeitsagentur gegenüber die aktuelle Situation darlegen.
Auch Bewerbungen bei anderen Arbeitgebern sind zulässig, achten Sie dann jedoch darauf, das Sie den Beginn einer etwaig neuen Tätigkeit mit dem Beendigungstermin bzw. im Gewinnfall Ihrer Klage den Kündigungsfristen des alten Arbeitsverhältnisses abstimmen und vielleicht einen flexiblen Antrittstermin vereinbaren.
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