Das Zusammenziehen hat keine Auswirkungen auf die laufende Insolvenz. Das derzeitige Insolvenzgericht und der derzeitige Insolvenzverwalter bleiben zuständig, da es auf den Wohnsitz bei Eröffnung des Insolvenzverfahren ankommt.
Außerdem verringert sich das pfändbare Einkommen nicht, wenn man familienrechtliche Unterhaltsansprüche hat. Allerdings ist es denkbar, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Partner dann nicht als den Pfändungsfreibetrag erhöhend anerkannt wird, wenn dieser selbst Einkommen hat. In diesem Fall würde die Unterhaltspflicht gegenüber dem Lebenspartner, der ja grundsätzlich den Freibetrag erhöhen würde, nicht anerkannt.
Bescheinigungen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages können beim Amtsgericht oder einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle ausgestellt werden.
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