Notlagentarif – dieser bietet Schutz vor Überschuldung (Informationen vom Verband der Privaten Krankenversicherungen)
- wer nicht hilfebedürftig, nach der Beurteilung vom Sozialamt oder Jobcenter ist, seine Beiträge trotzdem nicht zahlen kann, wird nach zwei Mahnungen in den Notfalltarif eingestuft.
- in diesem Tarif beschränken sich die Leitungen auf die Notfallversorgung:
Behandelt werden nur noch Schmerzzustände als auch akute Erkrankungen des Versicherungsnehmers. Die privaten Versicherungen bezahlen für Kinder jedoch auch weiterhin Schutzimpfungen als auch gewisse Vorsorgeuntersuchungen - Alterungsrückstellungen können in diesem Tarif jedoch nicht aufgebaut werden
- bis zu diesem Zeitpunkt gebildete Alterungsrückstellungen finden auch weiterhin eine Anrechnung
- der Beitrag ist sehr gering, damit die Schulden möglichst nicht weiter steigen.
- Wechsel zurück in den eigentlichen Tarif, wenn die Notlage vorbei ist.
Hier finden Menschen ohne Krankenversicherung Ärzte und medizinische Fachkräfte, die die Erstuntersuchung und Notfallversorgung bei plötzlicher Erkrankung, Verletzung und Schwangerschaft vornehmen. Auch hier gibt es weitere Informationen.
Schulden bei der Krankenversicherung sind für Betroffene eine große Belastung. Den Schuldenberg abzuarbeiten, ist vor allem für Geringverdiener nicht einfach. Das Beitragsschuldengesetz soll dabei helfen, die Schulden schneller abzuzahlen. Hier gibt es Hilfe und Tipps.
Die gesetzliche Bestimmung sieht zwar vor, dass Beiträge zur Krankenversicherung der Rentenversicherung n i c h t der Pfändung unterliegen, allerdings muss dies durch individuelle Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beantragt werden.
Der BGH entschied in seinem Urteil am 29.09.2021 (IV ZR 99/20), dass ein Versicherer zur Tilgung von Beitragsrückständen in der privaten Krankenversicherung Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung heranziehen und diese gemäß § 394 Satz 2 BGB kürzen darf.
Um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zu überbrücken, bestehen folgende Optionen:
- Leistungsverzicht auf die sog. Wahlleistungen bei stationären Behandlungen oder bei Zahnersatz
- Wurde bei Vertragsabschluss ein Risikozuschlag erhoben, besteht Anspruch auf Senkung oder gar Wegfall, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat
- Wechsel beim bisherigen Versicherer nach § 204 VVG in einen günstigeren Tarif. Achtung beim Wechsel des Versicherers: hier findet eine erneute Gesundheitsprüfung statt und die Altersrückstellungen können nur bedingt (Basistarif) mitgenommen werden
- Änderung der Selbstbeteiligung: ist nur sinnvoll, wenn bisher relativ wenig Arztkosten angefallen sind und davon auszugehen ist, dass dieses in der näheren Zukunft auch so bleibt.
- Wechsel in den Basistarif (für Vertragsabschlüsse vor 2009: Standardtarif): Die Leistungen sind hier ähnlich wie die der GKV und die Kosten analog des Höchstbeitrages zzgl. Zusatzbeitrag
Handelt es sich um einen vorübergehenden Liquiditätsengpass, sind einige Versicherer zur Überbrückung auch bereit, den Beitrag kurzfristig zu stunden.
Ist der Zahlungsverzug erst einmal eingetreten und die Mahnungen bleiben ohne Reaktion, wird der Vertrag ruhend gestellt und in den Notlagentarif umgewandelt. Außerdem droht die vermeidbare Zwangsvollstreckung.
Generell sollte kurzfristig eine Beratung erfolgen, um teure Entscheidungen zu vermeiden.
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