Wenn der Firmeninhaber bzw. ein Gesellschafter auch mit seinen privatem Vermögen, beispielsweise bei deliktischen Forderungen, für die Firma gehaftet hat, wirkt sich dies auch nachteilig für die private Schufa aus. Ist dies nicht der Fall berührt die Firmeninsolvenz die private Schufa nicht. Allerdings wird die Insolvenz eines Unternehmens auch anderen Auskunfteien unter namentlicher Nennung des Geschäftsführers gemeldet.
Unternehmen, die Vertragspartner der Schufa sind, können Schulden ihrer Kunden dort melden. Das sind in erster Linie Banken, aber auch Händler, Onlinehändler, Telekommunikationsanbieter, einige Energieversorger und gewerbliche Wohnungsunternehmen.
Sofern eine deliktische Forderung vorliegt, die auf das Vertretungsorgan der GmbH durchschlägt, können die genannten Schufa-Vertragspartner dieses melden.
Hinweis: Die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenz der Gesellschaft umschließt nicht die Angaben zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. März 2015 entschieden (IX ZB 62/14). Die gesetzliche Auskunftspflicht umfasst nicht die Angaben zu den privaten Vermögensverhältnissen, sondern lediglich Angaben zur Gesellschaft.
Mit diesem Beschluss hat der BGH die Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers erheblich eingeschränkt, indem sich der Geschäftsführer zu den eigenen finanziellen Verhältnissen nicht äußern muss. Allerdings darf er die Auskunft zu den wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens nach wie vor nicht verweigern. Ebenso müssen auch gegen ihn oder die Gesellschaft gerichtete (Schadenersatz)Ansprüche offen gelegt werden.
Hier erhalten eine kostenfreie Kopie Ihrer Daten von der SCHUFA (§ 34 BDSG), dem ICD (InfoScore Consumer Data – § 34 BDSG, Creditreform Boniversum(§ 34 BDSG), Bürgel (CRIF GmbH) und informa HIS GmbH. Für Unternehmen ist die Eigenauskunft hier erhältlich.
Weitere Informationen finden Sie hier und hier: https://www.schuldnerberatung.de/firmeninsolvenz/.