Gemäß Urteil des LG Frankfurt/Main vom 20.12.2018 (2-05 O 151/18) besteht im Einzelfall die Verpflichtung, die Eintragung der Restschuldbefreiung nach 6 Monaten gem. Art. 17 Abs. 1c, 1. Var. DS-GVO i.V.m. Art. 21 Abs. 1 DSGVO nach Widerspruch zu löschen. Vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH hat das OLG Schleswig-Holstein mit Urteil vom 3.6.2022 (17 U 5/22) sogar entschieden, dass ein halbes Jahr nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (danach werden auch die Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht) die Daten zur Insolvenz umgehend von der Schufa zu löschen sind.
Wenn Sie wissen möchten
- Welche Fristen und Voraussetzungen der Löschung bestehen
- Welche Daten gespeichert werden
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- Wie unzutreffende Einträge entfernt werden können
Pressemitteilung EuGH vom 07.12.2023 zu den Urteilen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 vom 07.12.2023: Aufgrund einer Fallvorlage des VG Wiesbaden beim EuGH in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung wurde entschieden, dass Scoring als eine grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall anzusehen ist, sofern beispielsweise Bankkunden der SCHUFA diesem eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.