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Die Insolvenzrechtsreform

Insolvenzverfahren, die nach dem 30.09.2020 bei Gericht beantragt wurden, unterliegen künftig einer automatisch ablaufenden Abtretungsfrist von drei Jahren, die mit der Eröffnung des Verfahrens beginnt. Sofern es keine Versagung gibt, gilt die Restschuldbefreiung dann auch bei Gläubigern, die ihre Forderungen nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

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